Warum das Leistungsschutzrecht de facto eher ein Verlagszitierverbotsgesetz ist

lsrabstimmung
Es wäre sicher­lich alles andere als erwart­bar gewe­sen, wenn unser Dieter dem Leis­tungss­chutzrecht nicht zuges­timmt hätte — so wie er dem Antrag gegen die Pri­vatisierung von Wass­er nicht zuges­timmt hat. Hin­ter­bän­kler ori­en­tieren sich eh meist an den Vor­gaben der eige­nen Frak­tion. Wobei es beim Leis­tungss­chutzrecht so recht auch nichts mehr zu ver­ste­hen gab.

Zunächst war das Leis­tungss­chutzrecht von Ver­legern einge­fordert und als Plan in den Koali­tionsver­trag aufgenom­men wor­den, um Gewinne von Google an die Ver­leger weit­er­leit­en zu kön­nen. Durch die Verän­derung des Leis­tungss­chutzrechts, dem­nach wenige Worte und Kurz­pas­sagen weit­er­hin frei möglich sein sollen, fällt de fac­to Google nicht mehr unter dieses Gesetz, denn Google ver­wen­det nur Kurz­pas­sagen der Länge von 160 Zeichen.

In der heuti­gen Debat­te haben es Poli­tik­er von CDU und FDP nicht ein­mal ver­mocht, anzugeben, wie das Gesetz in der Prax­is funk­tion­ieren soll und auf welche Anwen­dungs­fälle es über­haupt geht, wo Google doch her­aus­fällt. Das kann man so auch bei Peter Tauber, MdB für die CDU, nachlesen.

Auch Dag­mar Wöhrl, MdB der CSU, kann dem Leis­tungss­chutzrecht nichts abgewin­nen:

Auch wenn ich die Debat­te für notwendig erachte und Ver­ständ­nis für die unter­schiedlichen Posi­tio­nen und Inter­essen habe, kann ich das Leis­tungss­chutzrecht nicht vertreten und den darum betriebe­nen Lob­by­is­mus will ich nicht unter­stützen – wed­er als Bun­destagsab­ge­ord­nete, noch als Juristin und schon gar nicht als Sil­ver Surferin!

Rechtliche Kon­se­quen­zen

Möglicher­weise wird es durch das Leis­tungss­chutzrecht zu Kla­gen kom­men, wenn Ver­lag­s­texte wie auch immer zitiert wer­den, denn das auch in Frage kom­mende Zita­trecht greift nur bei selb­ständi­gen Tex­ten, die das Zitat mit eigen­er Inter­pre­ta­tion ver­wen­den. Kla­gen wer­den ja nicht gestellt, wenn die Lage ein­deutig ist, son­dern auch bei Ver­dacht auf eine gewinnbare Klage. Und da das Leis­tungss­chutzrecht über­haupt nicht klar macht, in welchem Fall es zum Zuge kommt und in welchem nicht, kön­nte es zu diversen juris­tis­chen Spitzfind­igkeit­en kom­men. Kon­se­quenter­weise sollte man, will man juris­tis­chen Auseinan­der­set­zun­gen möglichst sich­er aus dem Weg gehen, auf das Zitieren von Ver­lagsin­hal­ten verzicht­en — auch in Face­book-Pro­filen. Denn was ein Newsag­gre­ga­tor, der im Inter­net nach Nachricht­en sucht, und gegen die Ver­lage, wer immer darunter zu zählen ist, kla­gen darf, das weiß nie­mand so genau.

Dass den eigentlichen Urhe­bern mit diesem Gesetz nicht geholfen ist, beschreibt ZAPP:

Lars Kling­beil von der SPD hat eine gut ver­ständliche Rede für die Oppo­si­tion im Deutschen Bun­destag gebracht, die sich in Teilen mit den Ansicht­en Dag­mar Wöhrls deckt, und auch viele Punk­te der generellen Diskus­sion aufnimmnt:

Man darf dem­nach ges­pan­nt sein, ob die SPD Wort hält und das Geset­zvorhaben stop­pen wird.

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