Darf man die Stadt anlügen?

Bei der Stadt kann man für Jugend­för­der­maß­nah­men Gelder beantra­gen. Um Geld zu bekom­men, reicht man einen Plan ein, der bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllen muss, um akzep­tiert zu wer­den. Dazu gehört eine Auf­stel­lun­gen, was bei der mehrtägi­gen Maß­nahme täglich passieren soll. Die Stadt han­habt diese Regelung prag­ma­tisch, d.h. keine Maß­nahme wird blind­links akzep­tiert, aber es wird auch nicht haarspal­ter­isch alles kontrolliert.

Und eben hier gibt es ger­ade ein Prob­lem: Ein Vertreter ein­er Kirchenge­meinde hat sich für diese Förderung inter­essiert. Er verzichtet aber auf diese Förderung, weil er meint, keinen akku­rat­en Plan erstellen zu kön­nen. Es beste­ht offenkundig ein Missver­hält­nis zwis­chen dem, was bei der­ar­ti­gen Maß­nah­men passiert, und dem, was man zeit­ge­nau auf einen Plan schreibt. Für den Vertreter ist das Ein­re­ichen eines der­ar­ti­gen Plans nicht vertret­bar. Man kann annehmen, dass sich hier­bei auf ein Lügen­ver­bot bezo­gen wird. Und dies wäre für einen kirch­lichen Vert­ert­er sicher­lich ein Problem.

Ein Lügen­ver­bot wird in den 10 Geboten ange­sprochen, eben­so bei Immanuel Kant. Bei bei­den han­delt es sich um eine ver­botene Falschaus­sage gegenüber jemand anderem, im ersten Fall aus Lauterkeits‑, sprich moralis­chen, im zweit­en aus ver­tragsrechtlichen, sprich juridis­chen Gründen. 

Für den Vertreter, der meint, mit dem Plan zu lügen, ist es dur­chaus moralisch, die Förderung nicht zu beantra­gen. Das kostet die Kirche Geld, aber es ist moralisch. Es ist aber nur dadurch moralisch, dass die Ein­re­ichung des Plans den Vor­satz voraus­set­zen müsste, sich über­haupt nicht an den Plan zu hal­ten. Würde ein städtis­ch­er Vertreter dieses aus dem Plan rausle­sen kön­nen, hätte er die Förderung eben­so zu ver­weigern. Es kann aber eben­so gut sein, dass man einen Plan hat, und die Umset­zung so ist, dass andere Maß­nah­men in der Prax­is sin­nvoller erscheinen. Man kann aber auch aus Erfahrung meinen, dass ein Plan dem kaum entsprechen kann, ohne vorsät­zlich lügen zu müssen.

Dass ein Plan ein­gere­icht wird, verpflichtet den Ein­re­ichen­den also nicht dazu, ihn haarkle­inst zu befol­gen. Das würde besagen, dass eine Maß­nahme nur bei genauester Plan­be­fol­gung sin­voll ist. Das behaupten wed­er städtis­che, noch Jugen­dar­beitsvertreter. Wer im Aus­füllen eines solchen Plans eine moralis­che Hürde sieht, dem darf der gute Vor­satz moralisch genug sein, einen best­möglichen Plan zu erstellen, an dem man sich ori­en­tiert, ohne zu ignoieren, dass eine Umset­zung des Plans in die Prax­is in Anbe­tra­cht von Alter­na­tiv­en nicht immer sin­nvoll erscheint.

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