Die Staatsanwaltschaft Münster stellt das Ermittlungsverfahren gegen Dieter Jasper vorläufig ein. Sie geht offensichtlich davon aus, dass Jasper jahrelang vorsetzlich Titelmissbrauch betrieben habe, denn dies sei laut Wolfgang Schweer von der Staatsanwaltschaft Grundlage des Verfahrens.
Mit einer Zahlung von 5000€ wird das Verfahren ganz beendet. Damit würde Jasper allerdings auch den vorsetzlichen Titelmissbrauch eingestehen und seine gegenüber der IVZ getätigte Aussage,
Die Überprüfung [eines von ihm beauftragten Antwalsbüros] hat ergeben, dass der an der Freien Universität Teufen erlangte Doktorgrad aufgrund des ‚Deutsch-Schweizerischen Abkommens über die Gleichwertigkeit im Hochschulbereich‘ in Deutschland nicht anerkannt wird.
würde sich, was den Inhalt des Prüfungsergebnisses betrifft, als, sagen wir mal, unkorrekt erweisen.
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Süddeutsche Zeitung: Titelmissbrauch — Falscher CDU-Doktor muss 5000 Euro zahlen
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Dieser scheinbar logische Schluss ist ja wohl so nicht wirklich richtig. Richtig ist, dass nach § 153 a StPO die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes und des Beschuldigten unter Auflagen von der Erhebung der Klage absehen kann wenn die Auflagen geeignet sind das öffentliche Interesse (nicht das Interessen der Öffentlichkeit ;-)) zu beseitigen und die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.
Voraussetzung ist explizit nicht, dass der Beschuldigte geständig ist. Er kann und darf sich bei seiner Zustimmung zur Einstellung auch von völlig sachfremden Überlegungen leiten lassen — wenn er z.B. lieber seinen Aufgaben als Bundestagsabgeordneter nachgeht statt in die Hauptverhandlung zu gehen und sich weiterhin mit der Angelegenheit beschäftigen zu müssen oder weil er nicht möchte, dass in der Hauptverhandlung seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert werden oder weil der der der Ansicht ist, dass man vor Gericht und auf hoher See ohnehin in Gottes Hand sei und sein Glaube an Gott ihn da nicht gerade optimistisch stimmt kann er selbstverständlich der Einstellung zustimmen und die Auflagen erfüllen, wenn es ihm dies denn wert ist.
Vollkommen korrekt.
Anhand des juridischen Verfahrens ist die unterstellte Einräumung so nicht richtig.
Aber man muss wohl schon sehr weit ausholen, um diesen Punkt zu machen. In der Debatte, die diesen Fall begleitet, waren die Verlautbarungen nun seitens der Leser und Wähler nun mal schon sehr eindeutig, s. das Forum der IVZ, die Leserkommentare zu den Artikeln bei der Süddeutschen und Die Welt. Zu dem kommt die Aussage der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren nur zu führen, wenn ein Vorsatz nachgewiesen sei.
Aber wie gesagt: Der von mir möglicherweise erzeugte Eindruck, dass man mit der Zahlung der Summe juridisch seine Schuld einräumt, ist falsch. Aber erklärn se das mal dem Wähler ;-).