Gefahren des Freifunks

In der IVZ schreibt man über das Frei­funk-Pro­jekt, eine Ini­tia­tive, um an möglichst vie­len Orten Wlan-Router zur Ver­fü­gung zu stellen, sei es bei kom­merziellen oder nicht-kom­merziellen Dienstanbietern.

Der Knack­punkt, viele Mit­stre­it­er zu überzeu­gen, wird neben ein­er tech­nisch leicht­en und ein­wand­freien Umset­zung die Sicher­heit in rechtlichen Fra­gen sein. Das gilt es, klar herauszuarbeiten.

Lei­der leis­tet die IVZ in dieser Hin­sicht keinen Dienst, son­dern lässt man jeman­den aus dem Vor­stand des Stadt­mar­ket­ing Vere­ins in Ibben­büren kri­tik­los zu Wort kommen:

Mit dem Router der Frei­funker haben diese eine tech­nis­che Möglichkeit gefun­den, die Stör­erhaf­tung zu umge­hen. Zumal den Frei­funkern sog­ar per Gericht das Provider­priv­i­leg zuge­sprochen wurde, das son­st nur kom­merzielle Anbi­eter genießen. Und deshalb ist dieser Weg auch rechtlich ein­wand­frei nach aktueller Gesetzeslage.

Das klingt schön, stimmt nur lei­der nicht. Den Frei­funkern wurde bish­er nicht per Gericht das Provider­priv­i­leg zuge­sprochen. Somit ist dieser Weg nicht rechtlich ein­wand­frei und schon gar nicht nach aktueller Geset­zes­lage. Es ist besten­falls bei Kla­gen unwahrschein­lich, wegen Stör­erhaf­tung belangt zu wer­den. Heute schon von ein­er Rechtssicher­heit bei Frei­funkern zu sprechen ist schlicht nicht kor­rekt — so sehr es zu wün­schen wäre.

Und auch bei der IVZ selb­st geht es kun­ter­bunt durcheinander:

Hin­ter­grund der bish­eri­gen Gericht­sentschei­dun­gen ist die nur in Deutsch­land beste­hende Stör­erhaf­tung nach dem Telemediengesetz. 

Sie kön­nen ja mal rat­en, wo die Stör­erhaf­tung nicht geregelt wird. Klein­er Tipp: Nicht im Teleme­di­enge­setz.

Diese besagt, dass Unternehmen, wie zum Beispiel Hotels, Kneipen oder Cafés dafür ver­ant­wortlich sind, wenn über ihren WLAN-Zugang Nutzer Straftat­en bege­hen, indem sie sich beispiel­sweise ille­gal Musik oder Filme runterladen.

Das Gegen­teil ist der Fall: Die §§8–10 des Teleme­di­enge­set­zes regeln das soge­nan­nte Provider­priv­i­leg, dem zufolge Inter­net­zu­gangsan­bi­eter, zu denen mitunter auch Hotels und Cafés gerech­net wer­den, die einen Inter­net­zu­gang anbi­eten, ger­ade nicht für Straftat­en von Nutzern haften, sofern sie sich an die Dien­stan­bi­eterpflicht­en hal­ten. Ob das Provider­priv­i­leg gän­zlich von der Stör­erhaf­tung befre­it, ist somit offen.

Kün­ftig kön­nte es allerd­ings für kom­merzielle Anbi­eter freier Wlan-Net­ze etwas heikel­er wer­den: Der kri­tis­che Punkt ist diese Pas­sage des abges­timmten Ref­er­ente­nen­twurfs des Bun­desmin­is­teri­ums für Wirtschaft und Energie:

(4) Dien­stean­bi­eter, die einen Inter­net­zu­gang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Ein­rich­tung zur Ver­fü­gung stellen, kön­nen wegen ein­er rechtswidri­gen Hand­lung eines Nutzers nicht auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men wer­den, wenn sie zumut­bare Maß­nah­men ergrif­f­en haben, um eine Rechtsver­let­zung durch Nutzer zu ver­hin­dern. Dies ist ins­beson­dere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungs­maß­nah­men durch anerkan­nte Ver­schlüs­selungsver­fahren oder ver­gle­ich­bare Maß­nah­men gegen den unberechtigten Zugriff auf das draht­lose lokale Funknetz durch außen­ste­hende Dritte ergrif­f­en hat und
2. Zugang zum Inter­net nur dem Nutzer gewährt, der erk­lärt hat, im Rah­men der Nutzung keine Rechtsver­let­zun­gen zu begehen.

Die Pas­sage soll dazu dienen, Leute zu ver­fol­gen, die Kinder­pornographis­ches aus dem Inter­net saugen, und sowas lässt sich wohl in einem öffentlichen Netz bess­er an als daheim. Viel Spaß also dabei, wenn die Staat­san­waltschaft auf der Mat­te ste­ht und Namen wis­sen will — denn die hat man laut Entwurf zur Sicher­heit bess­er zu ken­nen, will man nicht haften.

Hierzu
Thomas Stadler: Wie die Fach­welt auf den Geset­ze­sen­twurf zur WLAN-Haf­tung reagiert

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Ratschläge, die die Welt nicht braucht: Facebook-Tipps in der IVZ

Ich hat­te schon ein­mal richtig nervi­gen Ärg­er mit Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen. Damals wandte ich mich an einen Urhe­ber­recht­sex­perten, und wenn ich lese, was in diesem Artikel in der IVZ zu den aktuellen Schwierigkeit­en mit Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen auf Face­book ste­ht, bin ich glück­lich, keine Hil­fe in Ibben­büren gesucht zu haben. Der Experte dort meint,

Ste­ht ein Link auf mein­er Seite, bin ich als Täter oder Stör­er ein­er Urhe­ber­rechtsver­let­zung anzusehen

Falsch. Links zu Inhal­ten, die gegen Urhe­ber­rechte ver­stoßen, machen wed­er den Ver­link­enden noch den Ver­ant­wortlichen ein­er Face­book-Pin­nwand (s.u.) schlechthin zum Täter oder Stör­er.

Dem Geg­n­er der Forderung kann man zunächst ein­mal über den Anwalt eine Abmah­nung schick­en. Das kostet den Geg­n­er nor­maler­weise einige Hun­dert Euro – also das Hon­o­rar des Anwalts.

Hier wird ein falsch­er Ein­druck erweckt: Die Abmah­nung ist für Pri­vat­nutzer, und um die geht es ja in diesem Artikel, auf 100€ gedeck­elt. Nie­mand, der pri­vat abgemah­nt wird, sollte auf Forderun­gen über 100€ einge­hen. Sind die anfal­l­en­den Anwalt­skosten höher, ist das Sache des Abmahnenden.

In der Face­book-Debat­te geht es ja nur ums Anschauen, in der Regel für einen beschränk­ten Kreis von Usern.

Falsch. In der Face­book-Debat­te geht es ger­ade nicht um einen beschränk­ten Kreis von Nutzern, sprich: für fremde Augen ges­per­rte Pro­file, son­dern um öffentliche, für jed­er­mann ein­se­hbare Pro­file. Es wäre schon sehr ver­wun­der­lich, wenn mich ein Fre­und wegen Urhe­ber­rechtsver­let­zung verklagt. 

Aber der größte Lach­er kommt zum Schluss:

Wie kann ich mein Pro­fil abmahn­sich­er machen?

Plegge: Man sollte auf das Bauchge­fühl hören. Das sagt einem schon, was erlaubt ist und was nicht.

Falsch. Ich sollte ein­fach mein Pro­fil absper­ren, mein Pro­fil aus der Google-Suche ent­fer­nen, ich kann die einzel­nen Beiträge auf mein­er Pin­nwand für jeden Beitrag nur für eine geschlossene Betra­chter­gruppe ein­se­hbar und damit nicht weit­erteil­bar machen, oder ganz grund­sät­zlich Face­book nur mit einem Pseu­do­nym nutzen. Und wenn danach noch Bedarf ist, kann ich ja mal auf mein Bauchge­fühl hören.

Zudem erweckt der Sprech­er im Video unter dem Text den Ein­druck, ein Face­book-Nutzer hafte jed­erzeit für Inhalte Fremder auf der eige­nen Facebook-Pinwand:

Dadurch, dass das besagte Bild auf meine Pin­nwand gestellt wird — und sei es auch nur als brief­marken­großes Thumb­nail — dadurch wird es ein Inhalt auf mein­er Seite und ich bin für die Urhe­ber­rechte verantwortlich.

Ja, das ist übri­gens total sin­nvoll, dass Anwälte bevor sie Anwalt wer­den, Jura studiert haben, son­st kommt da so ein Geschwätz bei rum. Natür­lich bin ich nicht für das Urhe­ber­recht eines Gegen­stands ver­ant­wortlich, nur weil irgend­je­mand ihn auf meine Face­book-Pin­nwand stellt. Das wäre ja noch schön­er. Auch für eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung auf mein­er Face­book-Pin­nwand durch Fremde hafte ich nur bei pos­i­tiv­er Ken­nt­nis der Rechtsver­let­zung.

Unterm Strich: Ein fürchter­lich­er Artikel — wed­er Jour­nal­is­ten, noch Experte sind sach­lich auf der Höhe.

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