In der IVZ schreibt man über das Freifunk-Projekt, eine Initiative, um an möglichst vielen Orten Wlan-Router zur Verfügung zu stellen, sei es bei kommerziellen oder nicht-kommerziellen Dienstanbietern.
Der Knackpunkt, viele Mitstreiter zu überzeugen, wird neben einer technisch leichten und einwandfreien Umsetzung die Sicherheit in rechtlichen Fragen sein. Das gilt es, klar herauszuarbeiten.
Leider leistet die IVZ in dieser Hinsicht keinen Dienst, sondern lässt man jemanden aus dem Vorstand des Stadtmarketing Vereins in Ibbenbüren kritiklos zu Wort kommen:
Mit dem Router der Freifunker haben diese eine technische Möglichkeit gefunden, die Störerhaftung zu umgehen. Zumal den Freifunkern sogar per Gericht das Providerprivileg zugesprochen wurde, das sonst nur kommerzielle Anbieter genießen. Und deshalb ist dieser Weg auch rechtlich einwandfrei nach aktueller Gesetzeslage.
Das klingt schön, stimmt nur leider nicht. Den Freifunkern wurde bisher nicht per Gericht das Providerprivileg zugesprochen. Somit ist dieser Weg nicht rechtlich einwandfrei und schon gar nicht nach aktueller Gesetzeslage. Es ist bestenfalls bei Klagen unwahrscheinlich, wegen Störerhaftung belangt zu werden. Heute schon von einer Rechtssicherheit bei Freifunkern zu sprechen ist schlicht nicht korrekt — so sehr es zu wünschen wäre.
Und auch bei der IVZ selbst geht es kunterbunt durcheinander:
Hintergrund der bisherigen Gerichtsentscheidungen ist die nur in Deutschland bestehende Störerhaftung nach dem Telemediengesetz.
Sie können ja mal raten, wo die Störerhaftung nicht geregelt wird. Kleiner Tipp: Nicht im Telemediengesetz.
Diese besagt, dass Unternehmen, wie zum Beispiel Hotels, Kneipen oder Cafés dafür verantwortlich sind, wenn über ihren WLAN-Zugang Nutzer Straftaten begehen, indem sie sich beispielsweise illegal Musik oder Filme runterladen.
Das Gegenteil ist der Fall: Die §§8–10 des Telemediengesetzes regeln das sogenannte Providerprivileg, dem zufolge Internetzugangsanbieter, zu denen mitunter auch Hotels und Cafés gerechnet werden, die einen Internetzugang anbieten, gerade nicht für Straftaten von Nutzern haften, sofern sie sich an die Dienstanbieterpflichten halten. Ob das Providerprivileg gänzlich von der Störerhaftung befreit, ist somit offen.
Künftig könnte es allerdings für kommerzielle Anbieter freier Wlan-Netze etwas heikeler werden: Der kritische Punkt ist diese Passage des abgestimmten Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Die Passage soll dazu dienen, Leute zu verfolgen, die Kinderpornographisches aus dem Internet saugen, und sowas lässt sich wohl in einem öffentlichen Netz besser an als daheim. Viel Spaß also dabei, wenn die Staatsanwaltschaft auf der Matte steht und Namen wissen will — denn die hat man laut Entwurf zur Sicherheit besser zu kennen, will man nicht haften.
Hierzu
Thomas Stadler: Wie die Fachwelt auf den Gesetzesentwurf zur WLAN-Haftung reagiert