Leser zahlen Werbung

Während man sich bei der IVZ noch ärg­ert, dass man nachts keine Schüler, die übri­gens nicht vom Min­dest­lohnge­setz erfasst wer­den, zum Zeitungsrum­brin­gen loss­chick­en kann, habe ich mich gestern noch gefragt, wieso man denn bei der IVZ über­haupt seit 2015 den Min­dest­lohn für Zeitungs­bringer zahlt. Denn eigentlich hat­te doch die Pres­sev­er­legerlob­by erfol­gre­ich aus­ge­han­delt, dass man für Zeitungs­bringer bis 2017 eben nicht den Min­dest­lohn zahlen muss. Ver­ste­ht man bei der IVZ die Geset­zes­lage nicht?

Die Bun­desregierung hat bere­its zum 1. Jan­u­ar 2015 die undif­feren­zierte Ein­führung eines geset­zlichen Min­dest­lohnes für nahezu alle Tätigkeit­en und somit auch die Boten-Zustel­lung Ihrer IVZ einge­führt. (IVZ, 21.02.2015)

Abge­se­hen von der Fehler­haftigkeit dieses Satzes, denn natür­lich find­et eine Dif­feren­zierung statt, wenn nicht alle Tätigkeit­en gle­ich behan­delt wer­den und eben­so natür­lich hat die Bun­desregierung nicht die Boten-Zustel­lung der IVZ einge­führt, ist das Satz schlicht falsch. Für die Zeitungszustel­lung per Boten wurde der Min­dest­lohn ja dank der Pres­sev­er­legerlob­by ger­ade nicht einge­führt. Der Min­dest­lohn gilt allerd­ings dann für Zeitungs­boten, wenn diese nicht bloß als Zeitungs­boten, son­dern auch als Zusteller von Post der Ver­lage und Werbe­ma­te­ri­alien unter­wegs sind.

Ohne Wer­bungs- und Postzustel­lung würde die IVZ nicht den Min­dest­lohn, den sie für die Tätigkeit eines Zeitungs­boten eh für über­höht hält, zahlen müssen, son­dern mehr als 2 € pro Stunde weniger. Dann hätte man der Preis eines Abos wohl zumin­d­est nicht wegen den Zeitungs­bringern erhöhen müssen.

Zahlt der Zeitungsleser also nun mehr für sein Abo wegen der Wer­bung, die er mit­fi­nanziert? Dann wäre ja der Artikel zur Abo­preis­er­höhung so etwas wie eine Irreführung des Lesers — fre­undlich ausgedrückt.

Weiterlesen