Markus Pieper, EU-Parlamentarier aus dem Münsterland, hat sich als einer der wenigen mal getraut, auf den Punkt zu bringen, wie die konservative Position der CDU zum Elternrecht aussieht:
Kinder haben gottgegebenes Recht auf Vater und Mutter. Niemand ein Recht auf Kinder.
Gut, wenn man Gott in Spiel bringt, hat man keine sonderlich große Diskussionsbasis. Versuchen wir es mal mit einem etwas zugänglicheren Mann: Immanuel Kant.
Bei Kant ist eine Sorgepflicht der Eltern für ihre Kinder dadurch gegeben, dass sie es gewesen sind, die ihre Kinder ohne deren Einwilligung in die Welt gesetzt haben. Damit haben Eltern ein ethisches, wie juridisches Recht zur Erziehung ihrer Kinder, wie die ethische Pflicht (aber nicht eine juridische) hierzu. Kinder sind bei Kant keine Rechtspersonen, daher kommt bei ihm nicht vor, dass diese bestimmte Rechte hätten. Wie sollte ein Kind auch das angebliche Recht auf einen Vater in Anspruch nehmen, wenn dieser gestorben oder unaufindbar ist?
Sicherlich hat Kant bei Eltern an Vater und Mutter gedacht. Aber die Begründung der Rechte und Pflichten von Eltern liegt nicht in ihren biologischen Attributen:
da das Erzeugte eine Person ist, und es unmöglich ist, sich von der Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens durch eine physische Operation einen Begriff zu machen*): so ist es eine in praktischer Hinsicht ganz richtige und auch nothwendige Idee, den Act der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurch wir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt und eigenmächtig in sie herüber gebracht haben; für welche That auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften ist, mit diesem ihrem Zustande zufrieden zu machen.
Wäre es demnach denkbar, dass der Beschluss, ein Kind in die Welt zu setzen, von zwei gleichgeschlechtlichen Menschen aus geht, so wie er von leiblichem Vater und leiblicher Mutter ausgeht?
Ja. Das ist derselbe Fall wie bei der künstlichen Befruchtung. Auf die Idee, den gesetzlichen Eltern eines so gezeugten Kindes, eheliche Rechte zu entziehen, ist auch noch niemand gekommen.
Bei Kant ist das Elternrecht ethisch begründet, nicht juridisch, nicht biologisch und nicht religiös. Juridische, biologische und religiöse Umstände mag es geben, sie rütteln aber nicht an der ehtischen Begründung des Elternrechts, weil man es hier mit verantwortlichen Erwachsenen zu tun hat.
Kant wendet sich implizit gegen Piepers Rede vom Gott gegebenen Elternrecht, weil Kinder Wesen sind, denen es möglich sein wird, freie Entscheidungen zu treffen, wobei es für den Menschen unmöglich zu denken ist, dass die Möglichkeit zu freien Entscheidung auf eine physische Ursache zurückführbar wäre,
*) Selbst nicht, wie es möglich ist, daß Gott freie Wesen erschaffe; denn da wären, wie es scheint, alle künftige Handlungen derselben, durch jenen ersten Act vorherbestimmt, in der Kette der Naturnothwendigkeit enthalten, mithin nicht frei. Da sie aber (wir Menschen) doch frei sind, beweiset der kategorische Imperativ in moralisch praktischer Absicht, wie durch einen Machtspruch der Vernunft, ohne daß diese doch die Möglichkeit dieses Verhältnisses einer Ursache zur Wirkung in theoretischer begreiflich machen kann, weil beide übersinnlich sind.