Kreis Steinfurt billigt Mastanlage für 240.000 Hähnchen

Es über­steigt alles bish­er im Umkreis Dagewe­sene: In Neuenkirchen, das an Recke, Met­tin­gen und West­erkap­peln gren­zt, soll eine Häh­nchen­mas­tan­lage mit 240.000 Tieren entste­hen:

Nach Auskun­ft des Land­kreis­es Osnabrück sollen alle Anrain­erge­mein­den noch im Zuge des Ver­fahrens gehört wer­den. „Das müssen wir nicht, wir tun das aber“, ver­sichert Sprech­er Burkhard Riepen­hoff. Andere soge­nan­nte Träger öffentlich­er Belange seien bere­its gehört wor­den, darunter auch der Kreis Ste­in­furt. Der habe mit Schreiben vom 6. Dezem­ber ver­gan­genen Jahres keine Bedenken geäußert, erk­lärt Riepenhoff.

Wie wäre es denn mal mit der Berück­sich­ti­gung hier­von:

zurzeit (wer­den) indus­trielle Mas­thäh­nchenan­la­gen in einem Umfang geplant, genehmigt und gebaut, der den derzeit­i­gen Nach­fragezuwachs um mehr als das Zehn­fache übersteigt.

Mit anderen Worten: So eine Anlage ist völ­lig überflüssig.

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Das Elternrecht

Markus Pieper, EU-Par­la­men­tari­er aus dem Mün­ster­land, hat sich als ein­er der weni­gen mal getraut, auf den Punkt zu brin­gen, wie die kon­ser­v­a­tive Posi­tion der CDU zum Eltern­recht aussieht:

Kinder haben gottgegebenes Recht auf Vater und Mut­ter. Nie­mand ein Recht auf Kinder.

Gut, wenn man Gott in Spiel bringt, hat man keine son­der­lich große Diskus­sions­ba­sis. Ver­suchen wir es mal mit einem etwas zugänglicheren Mann: Immanuel Kant.

Bei Kant ist eine Sorgepflicht der Eltern für ihre Kinder dadurch gegeben, dass sie es gewe­sen sind, die ihre Kinder ohne deren Ein­willi­gung in die Welt geset­zt haben. Damit haben Eltern ein ethis­ches, wie juridis­ches Recht zur Erziehung ihrer Kinder, wie die ethis­che Pflicht (aber nicht eine juridis­che) hierzu. Kinder sind bei Kant keine Rechtsper­so­n­en, daher kommt bei ihm nicht vor, dass diese bes­timmte Rechte hät­ten. Wie sollte ein Kind auch das ange­bliche Recht auf einen Vater in Anspruch nehmen, wenn dieser gestor­ben oder unaufind­bar ist?

Sicher­lich hat Kant bei Eltern an Vater und Mut­ter gedacht. Aber die Begrün­dung der Rechte und Pflicht­en von Eltern liegt nicht in ihren biol­o­gis­chen Attributen:

da das Erzeugte eine Per­son ist, und es unmöglich ist, sich von der Erzeu­gung eines mit Frei­heit begabten Wesens durch eine physis­che Oper­a­tion einen Begriff zu machen*): so ist es eine in prak­tis­ch­er Hin­sicht ganz richtige und auch noth­wendi­ge Idee, den Act der Zeu­gung als einen solchen anzuse­hen, wodurch wir eine Per­son ohne ihre Ein­willi­gung auf die Welt geset­zt und eigen­mächtig in sie herüber gebracht haben; für welche That auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften ist, mit diesem ihrem Zus­tande zufrieden zu machen. 

Wäre es dem­nach denkbar, dass der Beschluss, ein Kind in die Welt zu set­zen, von zwei gle­ichgeschlechtlichen Men­schen aus geht, so wie er von leib­lichem Vater und leib­lich­er Mut­ter ausgeht?

Ja. Das ist der­selbe Fall wie bei der kün­stlichen Befruch­tung. Auf die Idee, den geset­zlichen Eltern eines so gezeugten Kindes, ehe­liche Rechte zu entziehen, ist auch noch nie­mand gekommen.

Bei Kant ist das Eltern­recht ethisch begrün­det, nicht juridisch, nicht biol­o­gisch und nicht religiös. Juridis­che, biol­o­gis­che und religiöse Umstände mag es geben, sie rüt­teln aber nicht an der ehtis­chen Begrün­dung des Eltern­rechts, weil man es hier mit ver­ant­wortlichen Erwach­se­nen zu tun hat.

Kant wen­det sich impliz­it gegen Piepers Rede vom Gott gegebe­nen Eltern­recht, weil Kinder Wesen sind, denen es möglich sein wird, freie Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, wobei es für den Men­schen unmöglich zu denken ist, dass die Möglichkeit zu freien Entschei­dung auf eine physis­che Ursache zurück­führbar wäre,

*) Selb­st nicht, wie es möglich ist, daß Gott freie Wesen erschaffe; denn da wären, wie es scheint, alle kün­ftige Hand­lun­gen der­sel­ben, durch jenen ersten Act vorherbes­timmt, in der Kette der Naturnoth­wendigkeit enthal­ten, mithin nicht frei. Da sie aber (wir Men­schen) doch frei sind, beweiset der kat­e­gorische Imper­a­tiv in moralisch prak­tis­ch­er Absicht, wie durch einen Macht­spruch der Ver­nun­ft, ohne daß diese doch die Möglichkeit dieses Ver­hält­niss­es ein­er Ursache zur Wirkung in the­o­retis­ch­er begrei­flich machen kann, weil bei­de übersinnlich sind. 

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Lesezeichen

Weit­er­hin hält sich eine Debat­te bezüglich der Fir­ma ama­zon. Hier­bei ist es inter­es­sant zu beobacht­en, wie sie die Empörungs- und Kri­tik­welle über unter­schiedliche Medi­en verteilt.

Die Bun­desregierung erprobt einen Bevölkerungss­can­ner zur Erken­nung “bedrohlich­er Hand­lung” in Mimik und Gestik:

Automa­tisierte Ver­fahren sollen helfen, uner­wün­scht­es Ver­hal­ten und dessen men­schlichen Urhe­berIn­nen zu erken­nen und zu ver­fol­gen. Die Vorhaben ver­fol­gen damit das gle­iche Ziel wie das höchst umstrit­tene EU-Sicher­heits­forschung­spro­jekt INDECT.

Eine heftige Debat­te herrscht derzeit über die Frage, wie Inhalte pri­vater und öffentlich­er Medi­en vergütert wer­den sollen und dürfen. 

Auf pri­vater Seite geht es mit dem Leis­tungss­chutzrecht für Pres­sev­er­leger um eine Abgabe für Kle­in­st­texte, die bis­lang nicht zahlungspflichtig sind. Durchge­drun­gen ist, dass das Gesetz am kom­menden Fre­itag im Bun­destag beschlossen wer­den soll. Diverse lesenswerte Artikel find­en sich bei Ste­fan Nigge­meier, einem Geg­n­er des Leistungsschutzrechts.

Bei den öffentlich-rechtlichen Medi­en hält sich die Diskus­sion darüber, ob die entsprechen­den Anstal­ten sin­nvoller­weise so viel Geld über den neuen Rund­funkbeitrag bekom­men und ob die Einzugsweise grundge­set­zkon­form ist. Hierzu gibt es in der NDR-Mediathek einen aktuellen Beitrag, in dem Befür­worter und Kri­tik­er zu Wort kommen.

Wenn doch nur auch mal um die Qual­ität der Beiträge so gestrit­ten würde…

Humor zum Schluss: Kabaret­tist Volk­er Pipers bemitlei­det Kon­ser­v­a­tive im WDR2-Pod­cast.

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