Bei der Stadt kann man für Jugendfördermaßnahmen Gelder beantragen. Um Geld zu bekommen, reicht man einen Plan ein, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um akzeptiert zu werden. Dazu gehört eine Aufstellungen, was bei der mehrtägigen Maßnahme täglich passieren soll. Die Stadt hanhabt diese Regelung pragmatisch, d.h. keine Maßnahme wird blindlinks akzeptiert, aber es wird auch nicht haarspalterisch alles kontrolliert.
Und eben hier gibt es gerade ein Problem: Ein Vertreter einer Kirchengemeinde hat sich für diese Förderung interessiert. Er verzichtet aber auf diese Förderung, weil er meint, keinen akkuraten Plan erstellen zu können. Es besteht offenkundig ein Missverhältnis zwischen dem, was bei derartigen Maßnahmen passiert, und dem, was man zeitgenau auf einen Plan schreibt. Für den Vertreter ist das Einreichen eines derartigen Plans nicht vertretbar. Man kann annehmen, dass sich hierbei auf ein Lügenverbot bezogen wird. Und dies wäre für einen kirchlichen Verterter sicherlich ein Problem.
Ein Lügenverbot wird in den 10 Geboten angesprochen, ebenso bei Immanuel Kant. Bei beiden handelt es sich um eine verbotene Falschaussage gegenüber jemand anderem, im ersten Fall aus Lauterkeits‑, sprich moralischen, im zweiten aus vertragsrechtlichen, sprich juridischen Gründen.
Für den Vertreter, der meint, mit dem Plan zu lügen, ist es durchaus moralisch, die Förderung nicht zu beantragen. Das kostet die Kirche Geld, aber es ist moralisch. Es ist aber nur dadurch moralisch, dass die Einreichung des Plans den Vorsatz voraussetzen müsste, sich überhaupt nicht an den Plan zu halten. Würde ein städtischer Vertreter dieses aus dem Plan rauslesen können, hätte er die Förderung ebenso zu verweigern. Es kann aber ebenso gut sein, dass man einen Plan hat, und die Umsetzung so ist, dass andere Maßnahmen in der Praxis sinnvoller erscheinen. Man kann aber auch aus Erfahrung meinen, dass ein Plan dem kaum entsprechen kann, ohne vorsätzlich lügen zu müssen.
Dass ein Plan eingereicht wird, verpflichtet den Einreichenden also nicht dazu, ihn haarkleinst zu befolgen. Das würde besagen, dass eine Maßnahme nur bei genauester Planbefolgung sinvoll ist. Das behaupten weder städtische, noch Jugendarbeitsvertreter. Wer im Ausfüllen eines solchen Plans eine moralische Hürde sieht, dem darf der gute Vorsatz moralisch genug sein, einen bestmöglichen Plan zu erstellen, an dem man sich orientiert, ohne zu ignoieren, dass eine Umsetzung des Plans in die Praxis in Anbetracht von Alternativen nicht immer sinnvoll erscheint.