Eine merkwürdige Berufsauffassung haben Richter und Staatsanwältin da: In einem Verfahren vor dem Jugendschöffengericht möchten beide gerne einen Angeklagten verurteilen, aber ihre Zweifel lassen das nicht zu. Dabei hat ein Richter nicht nach seinen Zweifeln zu urteilen, sondern er soll darüber richten, ob ihm vorgelegte Sachverhalte unter die Verletzung eines niedergeschriebenen Rechts fallen.
Die Aussagen der beiden Freunde klafften jedoch so weit auseinander, „als würde einer vom Tatort gestern Abend und der andere von dem vor einer Woche erzählen“, beklagte der Richter. Die Staatsanwältin drückte es drastischer aus: „Wenn ich eine Anzeige wegen Falschaussage erstatten wollte, wüsste ich nicht einmal gegen wen der beiden“.
Und es war für die Juristerei nicht im vorhinein erkennbar, dass hier Aussage gegen Aussage steht? Stattdessen vergibt der nichtgenannte Richter ein “Freispruch fünfter oder sechster Klasse”:
Wir glauben nicht, dass der Angeklagte an diesem Vorfall unschuldig ist, aber letzte Zweifel verhindern ein Urteil
so zitiert die IVZ den Richter. Dabei sind es doch wohl eher fehlende Beweise, die eine Verurteilung nicht zulassen. Da mögen unsere Juristen glauben und zweifeln, so viel sie wollen.