Eine Verlinkung im Internet, und genauer: Das Setzen eines Links von Personen, die deutschem Recht unterstehen, ist eine heikle Sache. Und obwohl das Internet mehr als 20 Jahre alt ist, scheint die Rechtssprechung in diesem Fall noch in den Kinderschuhen zu stecken.
Lange Zeit herrschte unter Betreiber einer Internetseite die irrtümliche Meinung, dass ein schriftlicher Hinweis, dass man keine Haftung für den Inhalt seiner Links übernehme, ausreicht, um gegen rechtliche Schritte geschützt zu sein. Dem war aber nie so.
Der Münsteraner Anwalt und Zauberer Markus Kompa dachte zumindet, als er einen Link auf ein Youtube-Video setzte, dass sich mit einem angeblich Krebs heilenden Arzt auseinandersetzt, dass er damit nicht für den Inhalt des Videos verantwortlich ist. Der Arzt jedoch verklagte daraufhin Kompa und das Landgericht Hamburg gab dem Arzt recht.
Dass das LG Hamburg ins Spiel gebracht wurde, ist nicht ganz verwunderlich. In Internetangelegenheiten rufen Kläger gerne dieses Landgericht an, das ein fliegender Gerichtsstand ist und als einziges Gericht in Deutschland Klagen bzgl. Internetseiten annimmt, nur weil diese auch im eigenen Bundesland aufrufbar sind. Das Gericht urteilte, dass man einen Inhalt durch einen Link verbreitet und deswegen dafür verantwortlich ist, auch wenn man sich dessen Inhalt nicht zu eigen macht.
Das heißt, folge ich dem Gericht, darf ich das betreffende Video an dieser Stelle nicht verlinken. Aber ich kann sagen, wie man es findet: Wenn man z.B. youtube aufruft und “Klehr ZDF” eingibt. Wenn ich das Gericht richtig verstanden habe, muss ein Leser dieser Zeilen dann einen eigenen Rechercheaufwand betreiben (“Klehr ARD” und “Klehr quer” sind übrigens auch interessant).
Andererseits würde diese Auffassung eine deutliche Einschränkung der Praxis des Linksetzen bedeuten: Wer will schon Haftung über eine verlinkte Seite nehmen, von der man gar nicht weiß, welche Inhalte dort inzwischen dargestellt werden.
Aktion Klehranlage
Weil er mit dem Urteil alles andere als einverstanden ist, hat Markus Kompa den Rechtsanwalt Thomas Stadler damit beauftragt, mit dieser Rechtsangelegenheit vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Wohlgesonnene Internutzer haben Kompa inzwischen an die 30.000€ für diesen Rechtsstreit überwiesen.
Vorläufige Folgen
Weil Facebook-Pinnwände rechtlich wie eigenständige Internetseiten betrachtet werden können, gilt die Haftung für Links möglicherweise auch für Facebook-Pinnwände. Das ist nicht ganz sicher, aber wer möchte schon der Erste sein, der diese Frage vor Gericht verhandelt. Deswegen sollte man seine Facebook-Pinnwand unbedingt vor den Blicken von Nicht-Freunden abschotten, wenn man ab und zu Youtube-Videos verlinkt. Und schon ein “Gefällt mir”-Klick kann unter ein Verbreiten fallen, wie es oben beschrieben wurde.
Ganz so gefährlich erscheinen mir Gefällt-mir-Angaben noch nicht zu sein. Aber man kann mit seinem Profilbild ungefragt auf Internetseiten erscheinen, weil angeklickt hat, dass man für die Seite selbst oder einen Artikel der Seite, auf “Gefällt mir” geklickt hat. Früher gab es auf Facebook eine Einstellungsmöglichkeit, dies zu unterbinden. Inzwischen gibt es diese Einstellungsmöglichkeit aber nicht mehr.
Ganz sicher sollte man sich wiederum auch nicht fühlen, wenn man auf Facebook dauernd auf Gefällt-mir-Knöpfe für Internetseiten klickt: In den USA z.B. kann man dafür gefeuert werden.