Offenlegung von Nebeneinkünften der Bundestagsabgeordneten

Tja, und natür­lich hat Dieter Jasper brav dafür ges­timmt, dass die Abge­ord­neten im Bun­destag ihre Nebeneinkün­fte nicht genau offen­le­gen müssen. Ist wohl bess­er so, dass der Wäh­ler nicht erfährt, für wie viele Bun­destagsab­ge­ord­nete von CDU, CSU und FDP die Diäten quan­ti­ta­tiv nur die Nebenein­nah­men darstellen.

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MdL Frank Sundermann zu der Diätenerhöhung für NRW-Landtagsabgeordnete

Ich habe Ende let­zter Woche den auch für Ibben­büren zuständi­gen MdL Frank Sun­der­mann um eine Stel­lung­nahme zur in der Kri­tik ste­hen­den Diäten­er­höhung von NRW-Land­tagsab­ge­ord­neten gebeten und bere­its heute fol­gende Antwort erhalten:

Unbe­strit­ten – auch in der Presse und vom Bund der Steuerzahler NRW – ist, dass Nor­drhein-West­falen das mod­ern­ste und trans­par­enteste Abge­ord­neten­recht in Deutsch­land hat. Die Diäten­re­form, die am 17. März 2005 ein­stim­mig ver­ab­schiedet wurde, hat die ver­schiede­nen Bestandteile der früheren Abge­ord­neten­bezüge in ein­er einzi­gen steuerpflichti­gen Leis­tung zusam­menge­fasst. Es gibt – anders als in vie­len Län­dern und im Bund – keine steuer­freien Pauschalen. Die Abge­ord­neten bestre­it­en ihre Aufwen­dun­gen, wie z.B. für das Wahlkreis­büro, aus ihren Bezü­gen, kom­men für ihr Arbeits­ma­te­r­i­al auf und ver­s­teuern ihr Einkom­men nach den gel­tenden Steuer­sätzen und Richtlin­ien wie jed­er andere, der ein­er freiberu­flichen Tätigkeit nachge­ht. Die Grund­lage für diese Diäten­re­form erar­beit­ete eine dafür ein­gerichtete Diätenkommission.

Im Ergeb­nis gibt es seit­dem eine größere Trans­parenz der Abge­ord­neten­bezüge, eine Gle­ich­stel­lung mit allen Steuer­bürg­erin­nen und Steuer­bürg­ern und die Sich­er­stel­lung ein­er dem Amt angemesse­nen Bezahlung.

Ein Ker­nele­ment der Diäten­re­form war der Weg­fall der staatlichen Altersver­sorgung. Sie wurde erset­zt durch eine aus eige­nen Beiträ­gen finanzierte Altersver­sorgung. Wie bei der Bemes­sung der Abge­ord­neten­bezüge ist bei der Altersvor­sorge darauf zu acht­en, dass Abge­ord­nete angemessene Leis­tun­gen erhal­ten. Dies ist nicht nur ver­fas­sungsrechtlich geboten, son­dern entspricht auch dem Bild, das die Ver­fas­sungsväter und –müt­ter von den freien, gle­ichen und vor allem unab­hängi­gen Abge­ord­neten hat­ten. Dieses find­et auch seinen Aus­druck im gle­ichen Erwerb von Ver­sorgungsansprüchen während der Man­dat­stätigkeit, unab­hängig von der son­sti­gen Berufsbiographie.

Die Diäten­re­form hat die Abge­ord­neten aus der damals sehr hohen staatlichen Ver­sorgung in ein eigen­ständi­ges Ver­sorgungswerk überführt.

Aus Sicht der SPD-Land­tags­frak­tion gibt es zur Kon­struk­tion des Ver­sorgungswerks, das 2005 mit der Diäten­re­form beschlossen und aufge­baut wor­den ist, keine ern­sthafte Alter­na­tive. Eine Rück­kehr zur alten staatlichen Ver­sorgung der Land­tagsab­ge­ord­neten lehnen wir als nicht gen­er­a­tio­nen­gerecht ab.

Bleibt die Frage, ob die derzeit­ige Abge­ord­neten­ver­sorgung angemessen ist. Hierzu hat es in ein­er Anhörung unter­schiedliche Mei­n­un­gen gegeben. Einige Experten hal­ten die dauer­hafte Sicherung des 2005 gefun­de­nen Ver­sorgungsniveaus für angemessen, andere dage­gen nicht. Zur Erin­nerung: Mit der Diäten­re­form 2005 wurde das Ver­sorgungsniveau gegenüber der bis dahin gel­tenden Regelung um rund 40 Prozent gesenkt.

Nach der jet­zt vorge­se­henen Erhöhung des Beitrages zum Ver­sorgungswerk hat ein Abge­ord­neter nach zehn­jähriger Zuge­hörigkeit zum Land­tag einen Ver­sorgungsanspruch in Höhe von 1573 Euro, nach altem Recht gibt es für die gle­iche Zeit einen Anspruch in Höhe von 2588 Euro.

In Abwä­gung aller bish­er bekan­nten Argu­mente sowie der Ver­sorgungsansprüche ver­gle­ich­bar­er Funk­tio­nen und der Son­der­stel­lung eines auf Zeit aus­geübten Man­dats, halte ich eben­so wie meine Kol­legin­nen und Kol­le­gen aus der SPD-Frak­tion eine Altersver­sorgung von 1573 Euro nach zehn­jähriger Zuge­hörigkeit für angemessen. Um dieses Niveau langfristig zu sich­ern, ist die jet­zt vorge­se­hene Erhöhung des Beitrages zum Ver­sorgungswerk um 500 Euro notwendig.

Abschließend noch eine Anmerkung: Die entsprechende Erhöhung der Abge­ord­neten­bezüge muss kom­plett ver­s­teuert wer­den. Gle­ichzeit­ig fließen aber 500 Euro direkt dem Ver­sorgungswerk zu. D.h.: Alle Abge­ord­nete ver­fü­gen kün­ftig über ein gerin­geres (Net­to-) Einkommen.

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