Die kleine Kneipe in unserer Straße

… eignet sich für IVZ-Geschäfts­führer Klaus Rieping offen­bar bess­er, um Kri­tik an sein­er Zeitung zu äußern und darauf zu antworten. Und damit entschuldigen Sie bitte, dass ich mich so spät erst melde, ich musste noch eben in den Keller an meine strate­gis­chen Pop­corn-Vor­räte. Das hät­ten die damals dem Jasper mal vorschla­gen sollen: Sich in der Kneipe tre­f­fen, statt in der Öffentlichkeit den Dok­tor zu palavern.

Es war also zu erwarten, dass die IVZ irgend­wie auf die Kri­tik von gestern reagiert. Sie tun es in Per­son des Geschäfts­führers inner­halb der Face­book-Gruppe und wiegeln ab. Man habe

die Face­book-Autorin tele­fonisch gebeten, diesen Beitrag zu löschen. Fern­er haben wir sie darauf hingewiesen, dass wir im Wieder­hol­ungs­fall den Zugang der Quelle sper­ren wer­den. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Man hat dem­nach wohl nicht mit rechtlichen Schrit­ten gedro­ht und nicht Details aus dem Face­book-Pro­fil der Angerufe­nen vorge­le­sen. Das kön­nte dann bes­timmt der­jenige bezeu­gen, der das Gespräch neben der Angerufe­nen mit­ge­hört hat.

Des weit­eren:

Die IVZ und unsere Mar­ket­inglei­t­erin Christi­na Hüsken hat sich zu kein­er Zeit so ver­hal­ten, wie es ihr / uns im Kopf dieses Forums unter­stellt wird. Wir haben mit dem schlicht­esten Mit­tel geant­wortet, dass uns zur Ver­fü­gung ste­ht: Dem per­sön­lichen Gespräch!

Wir kön­nen auch anders, Fre­unde der Nacht! Man hätte z.B. die VG Wort ein­schal­ten kön­nen, um Schadenser­satz für den kopierten Artikel einzu­fordern. Und außer­dem:

von der IVZ ist bis zum heuti­gen Tag noch nie­mand “abgemah­nt” worden!

Naja, wenn die Angerufene sich nicht das ganze Tele­fonat einge­bildet haben sollte, dann kommt der eingeräumte Inhalt ein­er Abmah­nung doch sehr nahe:

Eine Abmah­nung (umgangssprach­lich auch Abmahn­schreiben) ist die for­male Auf­forderung ein­er Per­son an eine andere Per­son, eine bes­timmte Hand­lung oder ein bes­timmtes Ver­hal­ten zu unter­lassen. […] Die Abmah­nung im Gewerblichen Rechtss­chutz und Urhe­ber­recht muss eine Schilderung des bean­stande­ten Sachver­halts, einen damit ver­bun­de­nen Hin­weis auf einen Rechtsver­stoß, eine Auf­forderung zur Unter­las­sung inner­halb angemessen­er Frist und die Andro­hung rechtlich­er Schritte enthalten. 

Die Diskus­sion in der Gruppe ist inzwis­chen ein Kampf um Deu­tungs- und Rede­ho­heit. Es wirkt sicher­lich etwas merk­würdig, dass die IVZ bei einem von Weni­gen und inzwis­chen im Face­book-Strom unterge­gan­genen Ein­trag gle­ich zum Tele­fon­hör­er greift, während man Artikelüber­nah­men auf Seit­en von Parteien, Poli­tik­ern und Sportvere­inen seit langem duldet. Es liegt aber in ihrem Ermessen, so zu verfahren.

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