Vorsicht bei Facebook-Vorschaubildern

Abmah­nun­gen kön­nen einen schneller tre­f­fen, als man glaubt. Ich hat­te auch schon ein­mal das Vergnü­gen. Die Faus­tregel lautet: Bilder, Texte, schlicht alles, was jemand anders erstellt hat, darf nicht ohne aus­drück­liche Erlaub­nis des Urhe­bers im Inter­net vertre­it­et wer­den. Und zu ein­er Ver­bre­itung gehört auch das Teilen eines Textes mit Vorschaubild auf Facebook. 

Ger­ade gibt es einen Fall, bei dem jemand wegen eines solchen Vorschaubildes zur Zahlung von 1800€ aufge­fordert wird. Der Rechtsstre­it ist noch nicht zuende, aber er zeigt, dass Face­book-Pin­nwände von Urhe­bern unter die Lupe genom­men wer­den und deren Zuständi­ge verk­lagt werden.

Wer auf Num­mer Sich­er gehen will, der sper­rt sein Pro­fil vor Frem­den, teilt keine Beiträge mehr auf Face­book oder ver­wen­det ein Pseu­do­nym. Wer nicht so strikt auf Face­book agieren möchte, der lässt zumin­d­est die Vorschaubilder weg (dazu muss am Ende ein­er Vorschau ein Häkchen geset­zt wer­den). Eine kleine Abschwächung gibt es bei Artikeln von Seit­en, bei denen But­tons zum Teilen auf Face­book ste­hen. Hier kann man davon aus­ge­hen, dass das Teilen der Texte oder Bilder von Seit­en des Urhe­bers erlaubt ist und auf Face­book passieren darf. Allerd­ings haftet man auch dafür, wenn auf der Seite wider­rechtlich Bilder ver­wen­det und auf der eige­nen Face­book-Pin­nwand auftauchen.

Der Jus­tizmin­is­ter in NRW begin­nt wohl ger­ade damit, gegen Abmah­n­wellen durch Anwälte vorzuge­hen, aber man muss abwarten, was aus diesem Vorhaben des Min­is­ters tat­säch­lich wird.

(Es stimmt übri­gens nicht, dass das der erste Fall ein­er solchen Abmah­nung gewe­sen ist.)

Du magst vielleicht auch

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert