Deckt die Religionsfreiheit Beschneidungen?

Im Blog von Cha­jm Gus­ki geht es in diesem Artikel aus jüdis­ch­er Sicht um die Entschei­dung des Köl­ner Landgerichts, religiöse Beschnei­dun­gen als rechtlich straf­bare Kör­per­ver­let­zung zu sehen. Der Artikel und die Kom­mentare sind sehr inter­es­sant zur Erfas­sung des Themas.

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Wolf­gang Schmid­bauer: Beschnei­dung ist nicht harmlos
Michael Schmidt: Poli­tik­er wollen Beschnei­dung legalisieren

Pro Recht auf Beschneidung

Der Jour­nal­ist und Jurist Herib­ert Prantl meint, es gin­ge juris­tisch in dieser Sache nicht um das Recht der Reli­gions­frei­heit, son­dern um das elter­liche Sorg­erecht.

Kon­tra Recht auf Beschneidung

Han­nah Wet­tig schreibt, religiöse Prak­tiken dürften nicht über das Recht gestellt wer­den.

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Zitierfreiheit nur bei bestimmten Zitatzwecken

Seit­dem diverse Poli­tik­er ihren Dok­tor­grad wieder abgeben durften, weil sie unko­r­rekt zitiert hat­ten, ist die Frage, wie man den wis­senschaftlich zitieren darf oft aufge­wor­fen wor­den (Man muss schlicht jedes Zitat kennze­ich­nen). Der Bun­des­gericht­shof hat nun klargestellt, wie das Zitieren im nicht wis­senschaftlichen Rah­men erfol­gen darf: Sel­tener als so manch­er dachte.

Ich für meinen Teil habe in der Grund­schule in diverse Schul­fre­unde-Büch­er geschrieben. Ich erin­nere mich, dass es neben den Fra­gen nach der Lieblingsmusik und den Lieblings­fil­men manch­mal auch am Ende Platz für einen eige­nen Gruß blieb. Den füll­ten manche mit ihrem Lieblingsz­i­tat. Wußten die wohl, dass sie damit gegen deutsches Recht verstießen?

Die Zitier­frei­heit ges­tat­tet es nicht, ein fremdes Werk nur um sein­er selb­st willen zur Ken­nt­nis der All­ge­mein­heit zu brin­gen. […] Die Ver­fol­gung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwis­chen dem frem­den Werk und den eige­nen Gedanken her­stellt und das Zitat als Beleg­stelle oder Erörterungs­grund­lage für selb­ständi­ge Aus­führun­gen des Zitieren­den erscheint.

laut­en die wesentliche Stelle in der Veröf­fentlichung des Bun­des­gericht­shof. Das bedeutet nichts anderes, als dass Zitate, wie man sie aus solchen Schul­fre­und­büch­ern, von Buchdeck­eln oder von Face­book-Pin­nwän­den ken­nt, streng genom­men gegen das Urhe­ber­recht ver­stoßen, so lange noch ein Urhe­ber­recht­sanspruch auf das entsprechende Werk besteht.

Natür­lich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man kann sich eben nicht sich­er sein, dass nie­mand klagt, ger­ade nicht bezo­gen auf Face­book-Pin­nwän­den, die offen für jed­er­mann sind.

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WDR.de:  Karl Valentin und die Anwälte

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Rechte von Kindern

Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz, das unter der Leitung von Sabine Leutheuss­er-Schnar­ren­berg­er ste­ht, hat eine Inter­net­seite ges­tartet, die www.gerechte-sache.de heisst. Hier wer­den einige Rechte, aber auch Pflicht­en von Kindern dargestellt.

Es ist sehr inter­es­sant, sich die Infor­ma­tio­nen der Seite mal anzuschauen. Ein Prob­lem ist aber: Was tun, wenn starke Prob­leme auf­tauschen? Es ist natür­lich schwierig, sich gegenüber anderen Leuten über die eige­nen Eltern oder Bekan­nte zu beschw­eren. Aber das wäre gut, wenn es wirk­lich zu Gewaltätigkeit­en gegenüber Kindern kommt.

Wenn das der Fall ist, ist es das Beste Kon­takt zu Leuten aufzunehmen, die einem helfen kön­nen. Hier wird zunächst eine Beratung gegeben, durch die ver­sucht wird, einzuschätzen, wie stark das Prob­lem ist und was man dage­gen machen kann. Das kostet nichts, und kann anonym, d.h. ohne Nen­nung des eige­nen Namens geschehen. Hierzu kann man auf der Seite gerechte-sache.de das Kon­tak­t­for­mu­lar ver­wen­den oder das Kon­tak­t­for­mu­lar unser­er Seite. Auf jeden Fall wird sich jemand darum kümmern.

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Was darf ich auf Facebook teilen?

Weil man als Face­book-Benutzer seinen Zugang bei Face­book für pri­vat hält, denkt man leicht, man könne dort alles tun, was man eben pri­vat auch tun darf. Das ist aber nicht so. Wenn ich Dateien von anderen Leuten zu Face­book hochlade, darf ich das nur, wenn ich von den Urhe­bern oder den­jeni­gen, die die soge­nan­nten Ver­w­er­tungsrechte habe, eine Berech­ti­gung dazu zuge­sprochen bekom­men habe. Das ist bei den wenig­sten Sachen der Fall.

Weil man leicht verk­lagt wer­den kann, auch wenn das schein­bar sel­ten passiert, sollte man auf jeden Fall sein Face­book-Pro­fil für öffentlichen Zugriff sper­ren, so dass nie­mand, der nicht das Pro­fil und die Pin­nwand anschauen soll, das tun kann. Das schützt schon ein­mal einiger­maßen vor juris­tis­chen Problemen.

So ganz auf der sicheren Seite ist man damit aber nicht. Deswe­gen ist es für einige bess­er, sich gle­ich an das zu hal­ten, was in Deutsch­land recht­mäßig ist: Insa Moog hat beim WDR sehr auf­schlussre­ich aufgeschlüs­selt, was man beim Teilen von urhe­ber­rechtlich geschützten Dateien auf Face­book bedenken sollte.

Wenn es den­noch mal dazu kommt, dass man unlieb­same Post von Anwäl­ten bekommt: Sofort selb­st den Anwalt ein­schal­ten! Rund um Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen hat sich ein Trend etabliert, dass Urhe­ber, deren Recht ver­let­zt wurde, hohe Sum­men ein­fordern. Hier­bei gibt es so viele Nick­e­ligkeit­en zu beacht­en, dass nur ein Fach­mann bei den For­mulierun­gen durch­schaut. Und als Laie kann man sehr schnell etwas sagen oder schreiben, was man hin­ter­her bereut.

Und wie sieht das nun aus, wenn andere auf mein­er Face­book-Pin­nwand urhe­ber­rechtlich geschützte Dateien hochladen? Der Anwalt Chris­t­ian Solmecke hat sich hierzu einen aktuellen Fall ansgeschaut:

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Kann ich wegen meiner Facebook-Pinnwand verklagt werden?

Die Nachricht sorgte für Aufre­gung, dass ein Face­book-Benutzer verk­lagt wor­den ist, weil jemand an seine Face­book-Pin­nwand ohne Erlaub­nis des eigentlichen Urhe­bers ein geschützte Bild gepin­nt hat. Wie riskant sind also die Inhalte an mein­er Facebook-Pinnwand?

Der Düs­sel­dor­fer Recht­san­walt Udo Vet­ter meint: Kaum. Erst muss man darauf hingewiesen wer­den, dass an der eige­nen Pin­nwand solche Inhalte gepin­nt wor­den sind und erst, wenn man so einen Hin­weis ignori­ert, kann man belangt wer­den. Aber auch wenn man angeschrieben wird kön­nten Face­book-Nutzer Abmah­nun­gen erst einmal

schon mit dem Argu­ment abwehren, dass nicht sie, son­dern Face­book die Infor­ma­tio­nen auf der Pin­nwand zur Ver­fü­gung stellt.

Aber verk­lagt wer­den kann man leicht, wenn die eigene Face­book-Pin­nwand für jeden ein­sicht­bar ist. Deswe­gen am besten die Face­book-Pin­nwand unzugänglich für Uner­wün­schte machen. Das geht im Face­book-Pro­fil unter “Pri­vat­sphäre-Ein­stel­lun­gen”:

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