Im Blog von Chajm Guski geht es in diesem Artikel aus jüdischer Sicht um die Entscheidung des Kölner Landgerichts, religiöse Beschneidungen als rechtlich strafbare Körperverletzung zu sehen. Der Artikel und die Kommentare sind sehr interessant zur Erfassung des Themas.
Der Journalist und Jurist Heribert Prantl meint, es ginge juristisch in dieser Sache nicht um das Recht der Religionsfreiheit, sondern um das elterliche Sorgerecht.
Seitdem diverse Politiker ihren Doktorgrad wieder abgeben durften, weil sie unkorrekt zitiert hatten, ist die Frage, wie man den wissenschaftlich zitieren darf oft aufgeworfen worden (Man muss schlicht jedes Zitat kennzeichnen). Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wie das Zitieren im nicht wissenschaftlichen Rahmen erfolgen darf: Seltener als so mancher dachte.
Ich für meinen Teil habe in der Grundschule in diverse Schulfreunde-Bücher geschrieben. Ich erinnere mich, dass es neben den Fragen nach der Lieblingsmusik und den Lieblingsfilmen manchmal auch am Ende Platz für einen eigenen Gruß blieb. Den füllten manche mit ihrem Lieblingszitat. Wußten die wohl, dass sie damit gegen deutsches Recht verstießen?
Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. […] Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.
lauten die wesentliche Stelle in der Veröffentlichung des Bundesgerichtshof. Das bedeutet nichts anderes, als dass Zitate, wie man sie aus solchen Schulfreundbüchern, von Buchdeckeln oder von Facebook-Pinnwänden kennt, streng genommen gegen das Urheberrechtverstoßen, so lange noch ein Urheberrechtsanspruch auf das entsprechende Werk besteht.
Natürlich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man kann sich eben nicht sicher sein, dass niemand klagt, gerade nicht bezogen auf Facebook-Pinnwänden, die offen für jedermann sind.
Das Bundesministerium der Justiz, das unter der Leitung von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger steht, hat eine Internetseite gestartet, die www.gerechte-sache.de heisst. Hier werden einige Rechte, aber auch Pflichten von Kindern dargestellt.
Es ist sehr interessant, sich die Informationen der Seite mal anzuschauen. Ein Problem ist aber: Was tun, wenn starke Probleme auftauschen? Es ist natürlich schwierig, sich gegenüber anderen Leuten über die eigenen Eltern oder Bekannte zu beschweren. Aber das wäre gut, wenn es wirklich zu Gewaltätigkeiten gegenüber Kindern kommt.
Wenn das der Fall ist, ist es das Beste Kontakt zu Leuten aufzunehmen, die einem helfen können. Hier wird zunächst eine Beratung gegeben, durch die versucht wird, einzuschätzen, wie stark das Problem ist und was man dagegen machen kann. Das kostet nichts, und kann anonym, d.h. ohne Nennung des eigenen Namens geschehen. Hierzu kann man auf der Seite gerechte-sache.de das Kontaktformular verwenden oder das Kontaktformular unserer Seite. Auf jeden Fall wird sich jemand darum kümmern.
Weil man als Facebook-Benutzer seinen Zugang bei Facebook für privat hält, denkt man leicht, man könne dort alles tun, was man eben privat auch tun darf. Das ist aber nicht so. Wenn ich Dateien von anderen Leuten zu Facebook hochlade, darf ich das nur, wenn ich von den Urhebern oder denjenigen, die die sogenannten Verwertungsrechte habe, eine Berechtigung dazu zugesprochen bekommen habe. Das ist bei den wenigsten Sachen der Fall.
Weil man leicht verklagt werden kann, auch wenn das scheinbar selten passiert, sollte man auf jeden Fall sein Facebook-Profil für öffentlichen Zugriff sperren, so dass niemand, der nicht das Profil und die Pinnwand anschauen soll, das tun kann. Das schützt schon einmal einigermaßen vor juristischen Problemen.
Wenn es dennoch mal dazu kommt, dass man unliebsame Post von Anwälten bekommt: Sofort selbst den Anwalt einschalten! Rund um Urheberrechtsverletzungen hat sich ein Trend etabliert, dass Urheber, deren Recht verletzt wurde, hohe Summen einfordern. Hierbei gibt es so viele Nickeligkeiten zu beachten, dass nur ein Fachmann bei den Formulierungen durchschaut. Und als Laie kann man sehr schnell etwas sagen oder schreiben, was man hinterher bereut.
Und wie sieht das nun aus, wenn andere auf meiner Facebook-Pinnwand urheberrechtlich geschützte Dateien hochladen? Der Anwalt Christian Solmecke hat sich hierzu einen aktuellen Fall ansgeschaut:
Die Nachricht sorgte für Aufregung, dass ein Facebook-Benutzer verklagt worden ist, weil jemand an seine Facebook-Pinnwand ohne Erlaubnis des eigentlichen Urhebers ein geschützte Bild gepinnt hat. Wie riskant sind also die Inhalte an meiner Facebook-Pinnwand?
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter meint: Kaum. Erst muss man darauf hingewiesen werden, dass an der eigenen Pinnwand solche Inhalte gepinnt worden sind und erst, wenn man so einen Hinweis ignoriert, kann man belangt werden. Aber auch wenn man angeschrieben wird könnten Facebook-Nutzer Abmahnungen erst einmal
schon mit dem Argument abwehren, dass nicht sie, sondern Facebook die Informationen auf der Pinnwand zur Verfügung stellt.
Aber verklagt werden kann man leicht, wenn die eigene Facebook-Pinnwand für jeden einsichtbar ist. Deswegen am besten die Facebook-Pinnwand unzugänglich für Unerwünschte machen. Das geht im Facebook-Profil unter “Privatsphäre-Einstellungen”: