Was macht eigentlich eine Demokratie aus?

Die Wochen­zeitung DIE ZEIT hat einen Artikel veröf­fentlicht, dass das man­gel­hafte Wis­sen von Schülern über die DDR, das Dritte Reich und die Bun­desre­pub­lik anprangert: Sie wüßten zu wenig über die Merk­male der Demokratie.

Das soll also das entschei­dende Merk­mal sein: Die Bun­desre­pub­lik war und ist eine Demokratie, die DDR und das Dritte Reich nicht. So ganz überzeugt das nicht, und von einem Artikel, der sich so aus dem Fen­ster lehnt, darf man eigentlich mehr erwarten.

Auf Wikipedie erfährt man, dass es ange­blich wesentliche Merk­male von Demokra­tien gibt. Die Demokratie beze­ich­net klas­sisch ein Mehrheitswahlrecht. Das aber ist prob­lema­tisch. Für den Philosophen Immanuel Kant ist die klas­sis­che Demokratie als Staats­form, d.h. alle Entschei­dun­gen wer­den über Wahlen getätigt, ein Unrechtsstaat. Denn wenn Recht nur das sein kann, was durch eine Mehrheit entsch­ieden wird, würde eine Min­der­heit, die wech­sel­nd sein kann, jed­erzeit diskriminiert.

Kants ide­al­er Staat ist der Rechtsstaat. Heute wird oft­mals unter Demokratie auch der Rechtsstaat ver­standen, es ist aber hil­fre­ich, bei­de Begriffe auseinan­der zu hal­ten. Der Rechtsstaat bei Kant hat seine Berech­ti­gung dadurch, dass er die fol­gerichtige Entsprechung des Recht­sanspruchs der Men­schen darstellt. Kein ein­fach­er Satz. 

Hal­ten wir es klein: Nach Kant ist es ein Recht der Men­schen, untere­inan­der zu klären, worauf sie ein Recht haben und worauf nicht. Ein Rechtsstaat ist nach Kant der einzige Staat, durch den dieses Ver­fahren recht­mäßig durchge­set­zt wer­den kann. Warum? Weil der Rechtsstaat auf der Gewal­tenteilung basiert. Und nach Kant entspricht die Gewal­tenteilung auf staatlich­er Ebene dem men­schlichen Denken. Da lasse ich jet­zt so ste­hen, weil selb­st in der Philoso­phie dieser Gedanke Kants kaum ver­standen wor­den ist.

Aber an dieser Stelle sieht man, dass das ganze The­ma zu schwierig ist, als dass man sich ein­fach empören kön­nte, weil Schüler etwas von diesem The­ma nicht ver­standen hätten.

Die Gewal­tenteilung ist aber das, was zu allererst in der DDR abgeschafft wurde und was es so auch im Drit­ten Reich nicht gab. So gab es schon vom Staat aus keine Sicher­heit der Men­schen, dass ihr Recht beachtet wird. Im Gegen­teil: Ihre Rechte kon­nten durch den Staat spon­tan bedro­ht wer­den und es gab über­haupt keinen Schutz vor staatlich­er Willkür. Genau deswe­gen waren bei­des Unrechtsstaat­en: Es wurde gar nicht erst ver­sucht die Grun­drechte ihrer Bürg­er kon­sti­tu­tionell zu schützen.

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