Seitdem diverse Politiker ihren Doktorgrad wieder abgeben durften, weil sie unkorrekt zitiert hatten, ist die Frage, wie man den wissenschaftlich zitieren darf oft aufgeworfen worden (Man muss schlicht jedes Zitat kennzeichnen). Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wie das Zitieren im nicht wissenschaftlichen Rahmen erfolgen darf: Seltener als so mancher dachte.
Ich für meinen Teil habe in der Grundschule in diverse Schulfreunde-Bücher geschrieben. Ich erinnere mich, dass es neben den Fragen nach der Lieblingsmusik und den Lieblingsfilmen manchmal auch am Ende Platz für einen eigenen Gruß blieb. Den füllten manche mit ihrem Lieblingszitat. Wußten die wohl, dass sie damit gegen deutsches Recht verstießen?
Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. […] Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.
lauten die wesentliche Stelle in der Veröffentlichung des Bundesgerichtshof. Das bedeutet nichts anderes, als dass Zitate, wie man sie aus solchen Schulfreundbüchern, von Buchdeckeln oder von Facebook-Pinnwänden kennt, streng genommen gegen das Urheberrecht verstoßen, so lange noch ein Urheberrechtsanspruch auf das entsprechende Werk besteht.
Natürlich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man kann sich eben nicht sicher sein, dass niemand klagt, gerade nicht bezogen auf Facebook-Pinnwänden, die offen für jedermann sind.
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