Zitierfreiheit nur bei bestimmten Zitatzwecken

Seit­dem diverse Poli­tik­er ihren Dok­tor­grad wieder abgeben durften, weil sie unko­r­rekt zitiert hat­ten, ist die Frage, wie man den wis­senschaftlich zitieren darf oft aufge­wor­fen wor­den (Man muss schlicht jedes Zitat kennze­ich­nen). Der Bun­des­gericht­shof hat nun klargestellt, wie das Zitieren im nicht wis­senschaftlichen Rah­men erfol­gen darf: Sel­tener als so manch­er dachte.

Ich für meinen Teil habe in der Grund­schule in diverse Schul­fre­unde-Büch­er geschrieben. Ich erin­nere mich, dass es neben den Fra­gen nach der Lieblingsmusik und den Lieblings­fil­men manch­mal auch am Ende Platz für einen eige­nen Gruß blieb. Den füll­ten manche mit ihrem Lieblingsz­i­tat. Wußten die wohl, dass sie damit gegen deutsches Recht verstießen?

Die Zitier­frei­heit ges­tat­tet es nicht, ein fremdes Werk nur um sein­er selb­st willen zur Ken­nt­nis der All­ge­mein­heit zu brin­gen. […] Die Ver­fol­gung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwis­chen dem frem­den Werk und den eige­nen Gedanken her­stellt und das Zitat als Beleg­stelle oder Erörterungs­grund­lage für selb­ständi­ge Aus­führun­gen des Zitieren­den erscheint.

laut­en die wesentliche Stelle in der Veröf­fentlichung des Bun­des­gericht­shof. Das bedeutet nichts anderes, als dass Zitate, wie man sie aus solchen Schul­fre­und­büch­ern, von Buchdeck­eln oder von Face­book-Pin­nwän­den ken­nt, streng genom­men gegen das Urhe­ber­recht ver­stoßen, so lange noch ein Urhe­ber­recht­sanspruch auf das entsprechende Werk besteht.

Natür­lich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber man kann sich eben nicht sich­er sein, dass nie­mand klagt, ger­ade nicht bezo­gen auf Face­book-Pin­nwän­den, die offen für jed­er­mann sind.

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