Die Krim und das Völkerrecht

Mich wun­dert schon etwas, was man vor Ort zur Krise auf der Krim an Mei­n­un­gen hört, die der rus­sis­chen Pro­pa­gan­da doch sehr nahe stehen.

Da ich mich in mein­er Uni-Abschlus­sar­beit mit dem Völk­er­recht nach Kant beschäftigt habe, kann ich ja mal kurz die Lage auf der Krim in dieser Hin­sicht erläutern. In philosophis­ch­er Hin­sicht müsste grund­sät­zlich noch erk­lärt wer­den, welchen Stel­len­wert Begrün­dun­gen an sich haben, was eine Begrün­dung ist, wo und wie Begrün­dun­gen ver­ankert wer­den usw. So weit gehe ich nicht zurück. 

Das Völk­er­recht [hierzu: Wikipedia] ist in philosophis­ch­er Hin­sicht — Kant ist meines Eracht­ens der einzige Philosoph, der das Völk­er­recht begrün­det dar­legt — zunächst ein­mal ein aus dem Staat­srecht notwendig wer­den­des, aber unver­ankertes Recht. Unver­ankert, weil es keine Recht­sprechungsin­stanz für das Völk­er­recht gibt. Hier­von geht Kant in Die Meta­physik der Sit­ten aus. Das Völk­er­recht ist zunächst schlicht das nach außen gewen­dete Staat­srecht, ein Staat hat die Pflicht, die rechtliche Ord­nung nach innen zu schützen und entsprechend nach außen. Laut Kant erwächst hier­aus das Recht zu kriegerischen Hand­lun­gen, falls der eigene Staat ange­grif­f­en, die eigene Recht­sor­d­nung somit bedro­ht ist. Er muss laut Kant die notwendi­gen Mit­tel ergreifen dür­fen, d.i. Bürg­er als Sol­dat­en ein­set­zen, die er zur Erfül­lung sein­er Pflicht braucht.

Ein Staat kann sich nach Kant durch einige Ereignisse bedro­ht fühlen: Mil­itärische Aufrüs­tung, Kriegserk­lärun­gen oder Belei­di­gun­gen. Let­zteres ist sicher­lich ein sehr diskutabler Punkt, allerd­ings wird er als Kriegs­grund meines Wis­sens sel­tenst angeführt.

Soweit die The­o­rie. Im aktuellen Kon­flikt um die Krim kann man fes­thal­ten: Rus­s­land ist nicht belei­digt wor­den, die Ukraine hat nicht mil­itärisch aufgerüstet, sie hat nie­man­dem den Krieg erk­lärt und ist auch son­st außen­poli­tisch nicht andere Staat­en ange­gan­gen. Rus­s­lands Vorge­hen ist ein ein­deutiger Ver­stoß gegen das Völk­er­recht, indem man mit Sol­dat­en in ein anderes Land einge­drun­gen ist. So ein Ver­hal­ten kann man als Kriegserk­lärung werten.

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